Die Gastronomie ist eine der Branchen mit den meisten befristet tätigen Arbeitskräften aus dem Ausland. Diese sollten für die Dauer ihres Einsatzes in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen.

Das Saisonnierstatut wurde in der Schweiz vor rund zwanzig Jahren abgeschafft. Branchen wie das Hotel- und Gastgewerbe, aber auch die Landwirtschaft und das Baugewerbe sind jedoch nach wie vor auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen, die während der jeweiligen Hochsaison mit einem befristeten Arbeitsvertrag den bestehenden Personalbestand verstärken.

In der Gastronomie stieg der Anteil ausländischer Angestellter, von denen mehr als zwei Drittel eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten, in den letzten zwanzig Jahren kontinuierlich an. Mit dem Beginn der Corona-Pandemie wurde die Entwicklung dann jäh gestoppt. Arbeiteten in den Jahren 2018 und 2019 noch 20 689 beziehungsweise 21 812 Kurzaufenthalter im Schweizer Gastgewerbe, so waren es 2020 laut Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) pandemiebedingt noch 14 517 Personen. Von Januar bis September 2021 beschäftigte die Schweizer Gastronomie 10 773 Saisonarbeitende. Prozentual gerechnet blieb ihr Anteil mit etwas über zwanzig Prozent allerdings gleich hoch wie vor der Pandemie. Ebenfalls gleich geblieben ist die Tatsache, dass sich vier Fünftel der Saisonangestellten im Schweizer Gastgewerbe auf drei Kantone verteilen: Bern, Graubünden und Wallis.

Schweizer Krankenversicherung gibt finanzielle Sicherheit

Befristete Arbeitsverträge für die Dauer von maximal einem Jahr wurden durch das Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union im Jahr 2002 erheblich erleichtert, auch in Bezug auf die Sozialversicherungssysteme. So richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortsprinzip: Personen mit Wohnsitz im Ausland, die als Kurzaufenthalter in der Schweiz arbeiten, müssen hier eine Krankenversicherung abschliessen. Jedoch sind je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Betroffenen oder je nach Art der Arbeitsbewilligung Ausnahmen möglich. Kurzaufenthalter ohne Aufenthaltsbewilligungspflicht (weniger als drei Monate) müssen sich beispielsweise in der Schweiz nicht zusätzlich versichern, sofern sie in ihrem Herkunftsland über einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen. Genau dieser Versicherungsschutz fehlt aber vielen Saisonangestellten. Kommt dazu, dass die Gesundheitssysteme innerhalb der EU/EFTA kaum vergleichbar sind.

Einfach abzuschliessen, einfach zu kündigen

Um für den Krankheitsfall in der Schweiz bestmöglich abgesichert zu sein, schliessen daher viele Saisonarbeitende für die Dauer ihres Aufenthalts eine gesetzliche Krankenpflegeversicherung in der Schweiz ab. Bei SWICA kann die Versicherung mit einem stark vereinfachten Meldeformular (online oder Papier via Post) unter Angabe der Personalien beantragt werden. Das Datum des Arbeitsbeginns ist für den Versicherungsbeginn entscheidend.

Kurzaufenthaltern wird die Versicherungsprämie direkt vom Lohn abgezogen und ohne Mehraufwand über die zuständige Inkassostelle verrechnet. Die Arbeitgeber erhalten eine übersichtliche monatliche Abrechnung zur Kontrolle. Beendet ein Saisonmitarbeitender seine Tätigkeit, genügt eine kurze Mitteilung mit Angabe des Austrittsdatums und die Versicherungsdeckung erlischt auf diesen Termin ohne Kündigungsfrist. Sofern die Person weiterhin in der Schweiz wohnhaft ist, bleibt sie entsprechend den gesetzlichen Bedingungen (KVG) bei SWICA versichert und die Prämie wird dann auf den Tag genau berechnet.

Das Versicherungsangebot umfasst lediglich die gesetzliche Grundversicherung. Diese lässt sich durch eine Wahlfranchise und/oder ein alternatives Versicherungsmodell (beispielsweise Telemedizin- oder Hausarztmodell) optimieren, das im Vergleich zum Standardmodell wesentlich günstiger ist und das schmale Budget der saisonal in der Schweiz tätigen Gastronomiemitarbeitenden weniger belastet.

Anmeldeformulare für Saisonnier-Krankenversicherung: Telefon 0800 80 90 80

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