Die grosse Mehrheit der Arbeitgebenden schliesst für ihre Angestellten eine Kollektiv- Krankentaggeldversicherung ab, obwohl es nicht obligatorisch ist. Fehlt diese, kann das im Krankheitsfall für Mitarbeitende gravierende finanzielle Folgen haben.
Den Arbeitgeber zu wechseln ist nichts Aussergewöhnliches. Bei einer neuen Anstellung an ein Unternehmen zu geraten, das keine Taggeldversicherung abgeschlossen hat für seine Mitarbeitenden, hat hingegen Seltenheitswert. Trotzdem kommt es vor und ist auch legal. Denn manche Unternehmerinnen und Unternehmer sind sich nicht bewusst, was es für ihre Mitarbeitenden bedeuten kann, wenn sie diese nicht wirksam gegen die finanziellen Folgen von Krankheit absichern. Mitarbeitende, die in so einem Fall nicht selber vorsorgen und sich um den Übertritt in die Einzelversicherung bemühen, können böse Überraschungen erleben, die finanziell sehr schnell existenzbedrohend sind.
So geschehen beim IT-Spezialisten Andreas Waller (Name geändert). Der 55-Jährige freut sich, nach vielen Jahren Anstellung als Führungskraft in einem Grossunternehmen etwas ganz Neues zu wagen und in einem Start-up den Aussendienst zu übernehmen. Was er in seiner Euphorie nicht beachtet hat: Beim neuen Arbeitgeber gibt es keine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für die zehn Mitarbeitenden. Genau das wird Waller dann im ersten Anstellungsjahr zum Verhängnis, als das Schicksal bei ihm in Form eines zufällig diagnostizierten Hirntumors zuschlägt. Fast von einem Tag auf den andern wird der sportliche Mann zum Langzeitpatienten, muss sich einer Operation und verschiedenen Therapien unterziehen und danach mehrere Wochen in der Reha verbringen. Er wird für drei Monate krankgeschrieben. Den Lohn bekommt er aber lediglich drei Wochen lang ausbezahlt, wie es das Gesetz in solchen Fällen vorsieht, wenn keine Krankentaggeldversicherung vorhanden ist.
Lohnfortzahlungspflicht oder Taggeldversicherung?
Für einen Arbeitgebenden macht es finanziell keinen grossen Unterschied, ob er im Fall einer schweren Erkrankung der betroffenen Person drei Wochen lang (die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ist abhängig von der Anstellungsdauer) den Lohn bezahlt gemäss OR oder über längere Zeit eine Versicherungsprämie berappt, die zu 720 Tagen Krankentaggeld berechtigt. Für die Arbeitnehmenden hingegen ist die finanzielle Differenz riesig. Für Waller kamen somit zum Schock der Diagnose noch finanzielle Ängste dazu. Er macht sich Vorwürfe, dass er beim Austrittsgespräch in der alten Firma nicht besser hingehört und sich nicht mehr für Versicherungsfragen interessiert hat. Damit ist er aber nicht allein.
Arbeitgebende sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden schriftlich oder mündlich über die Möglichkeit zum Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren, wenn diese aus der Firma und damit aus der Kollektivversicherung austreten. Dies ist dann relevant, wenn sich ein Mitarbeitender selbständig macht, eine längere Auszeit nimmt oder wie im geschilderten Beispiel zu einem Arbeitgeber wechselt, der keine Krankentaggeldversicherung für seine Mitarbeitenden abgeschlossen hat. Deshalb besteht auch die Verpflichtung, über die Abredeversicherung als Übergangslösung für die obligatorische Unfallversicherung zwischen zwei Anstellungsverhältnissen zu informieren. In der Praxis gehen gerade solche wichtigen Hinweise manchmal vergessen oder werden zu wenig ausdrücklich erwähnt, mit den geschilderten dramatischen finanziellen Folgen bei einer schweren Erkrankung.
90 Tage Zeit zum Wechseln
Die Unternehmensberater von SWICA betreuen regelmässig Kundinnen und Kunden, die aus einer Kollektivversicherung ausscheiden und eine andere Versicherungslösung benötigen. Wenn jemand aus einer Kollektivversicherung austritt, stellt sich die Frage, ob bereits eine Erkrankung vorliegt. Für bestehende Krankheitsfälle sind die ausgetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin über die sogenannte Nachdeckung versichert, bis die maximale Leistungsdauer der Kollektiv-Taggeldversicherung erreicht ist. Neuerkrankungen nach Austritt werden hingegen nicht durch die frühere Kollektivversicherung bezahlt.
Den in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Versicherten steht innerhalb von 90 Tagen seit Austritt aus der Firma das Recht zu, nahtlos beziehungsweise rückwirkend in die Einzelversicherung von SWICA überzutreten. Beim direkten Übergang von der Kollektivversicherung in die Einzelversicherung werden die versicherten Jahre in der Kollektivversicherung angerechnet, was zu einer tieferen Prämie führt. Das Taggeld in der Einzelversicherung wird stets den neuen Gegebenheiten angepasst. Es wird im Leistungsfall immer nur das ausbezahlt, was mit Lohnnachweis oder ALV-Abrechnung nachgewiesen werden kann.