Revision Unfallversicherungsgesetz

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) war in die Jahre gekommen: Nach über 30 Jahren benötigte es einige Anpassungen, die per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind.

Während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen stark wandelte, erfuhr das UVG seit seiner Einführung keine tiefgreifenden Änderungen. Eine Revision, die 2006 in Angriff genommen wurde, konnte 2016 abgeschlossen werden und ist per Anfang 2017 in Kraft getreten. Das hat sich geändert:

Unfallversicherung für Arbeitslose

Die Unfallversicherung für arbeitslose Personen ist in der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL) geregelt. Diese wurde ins UVG integriert und stellt einen vollwertigen Zweig der obligatorischen Unfallversicherung dar.

Versicherungsbeginn

Bis Ende 2016 war der faktische Arbeitsbeginn für den Versicherungsbeginn massgebend. Begann das Arbeitsverhältnis an einem Tag, an dem im Betrieb nicht gearbeitet wurde (z.B. Sonntag oder Feiertag) oder mit Ferien, konnte dies zu Deckungslücken führen. Heute beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht.

Nachdeckung

Liegt zwischen Beendigung des alten und Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses ein Monat, kann es zu Deckungslücken kommen. Die bisherige Frist wurde deshalb von 30 Tagen auf 31 Tage verlängert. Diese Frist gilt auch für arbeitslose Personen.

Abredeversicherung

Die Nichtberufsunfallversicherung kann weiterhin durch eine Abredeversicherung verlängert werden. Neu wird die Verlängerungsdauer aber nicht mehr in Tagen, sondern in Monaten ausgedrückt (maximal sechs Monate). Hier erfahren Sie, wann eine verlängerte Abredeversicherung sinnvoll ist.

Unfallähnliche Körperschädigungen

Alle Körperschädigungen, die wie ein Unfall behandelt werden, sind nun im UVG aufgezählt. Der Unfallversicherer kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, indem er den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Die ambulante Behandlung im Spital ist neu im UVG geregelt. Zudem werden auch die Hilfe und die Pflege zu Hause übernommen, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen muss.

Kürzung der Invalidenrente bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters

Früher wurden Invalidenrenten in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich unverändert über das Rentenalter hinaus bezahlt, was im Rentenalter zu ungerechtfertigten Vorteilen für Bezügerinnen und Bezüger von UVG-Renten im Vergleich zu Rentnerinnen und Rentnern ohne Anspruch auf UVG-Renten führt. Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, werden die UVG-Renten heute umso mehr gekürzt, je näher das Unfallereignis vor dem Rentenalter liegt. Für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, werden die Invalidenrenten beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters wie folgt gekürzt:

  • bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent um 2 Prozentpunkte, höchstens jedoch aber um 40 Prozent.
  • bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent um 1 Prozentpunkt, höchstens jedoch um 20 Prozent.

Berechnung der Komplementärrenten

Gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen werden neu bei der Berechnung der Komplementärrenten vollumfänglich berücksichtigt. Massgebend für die Berechnung ist der Wechselkurs zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen.

Informationspflichten

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer weiterzugeben und sie insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren.

Zuständigkeitsbereich der Suva

Je nach Tätigkeit des Betriebs führt die Suva oder ein Versicherer die Unfallversicherung durch. Das Gesetz führt die Betriebe und Verwaltungen auf, die obligatorisch bei der Suva versichert sind. Dieser Zuständigkeitsbereich wurde grundsätzlich beibehalten. Verkaufsbetriebe, die nicht selbst produzieren, sondern Produkte nur bearbeiten, fallen heute jedoch nicht mehr in den Unterstellungsbereich der Suva. Namentlich sind dies Optikergeschäfte, Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, Sportartikelgeschäfte (ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen), Radio- und Fernsehgeschäfte (ohne Antennenbau) und Innendekorationsgeschäfte (ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten).

Gesetzliche Verankerung des Kündigungsrechts

Das Kündigungsrecht bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten wurde ins UVG aufgenommen. Die Arbeitnehmenden haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeitenden auch vor einer allfälligen Kündigung zu informieren und zu konsultieren.

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