Die mittlerweile über ein Jahr dauernde Coronakrise hat auch bei den Unternehmenskunden zahlreiche Fragen aufgeworfen: Was ist versichert, was nicht? Einige Antworten auf häufige Fragen an SWICA zum Thema.

Seit mehr als 15 Monaten herrscht aufgrund der Covid-19-Pandemie eine Art Ausnahmezustand. Sowohl für Privat- als auch für Unternehmenskunden stellen sich zahlreiche Fragen, die es zu klären gibt. Adrian Schwerzmann, Abteilungsleiter Leistungsmanagement Unternehmen, sagt: «Zu Beginn der Pandemie erreichten uns viele Fragen von versicherten Betrieben. Grösstenteils betrafen sie die Versicherungssituation von Mitarbeitenden ohne Symptome, die sich in Quarantäne begeben mussten.» Um den Fragestellenden rasche Antworten zu liefern, wurden die am häufigsten genannten Anliegen samt entsprechenden Erklärungen auf swica.ch veröffentlicht, zusammen mit vielen anderen hilfreichen Informationen rund um Covid-19.

Kostenübernahme bei Infektion, Krankheit, Quarantäne?

Wie alle Schweizer Krankenversicherer hat SWICA einen klaren Leistungsauftrag und klare Vorgaben im Umgang mit Covid-19 als Krankheit; sei es für Privatpersonen oder für Unternehmen.

Für Unternehmenskunden gilt grundsätzlich: Ein Anspruch auf KTG-Leistungen besteht, wenn Mitarbeitende krank sind. Das heisst, wenn Symptome auftreten, die jenen des Coronavirus (Covid-19) entsprechen, ihnen ähnlich sind oder wenn eine Erkrankung am Virus bestätigt ist, sofern ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von einem Arzt ausgestellt wird.

Kein Leistungsanspruch besteht hingegen, wenn Mitarbeitende in eine behördlich oder betrieblich angeordnete Quarantäne gehen müssen. In diesen Fällen gelten Mitarbeitende nicht als krank beziehungsweise arbeitsunfähig.

Die allfällige Corona Erwerbsersatzentschädigung läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Anmeldung und Auszahlung.

Berufskrankheit Covid-19

Neben den Krankentaggeldleistungen für an Covid-19 erkrankte Mitarbeitende mit ein bis zwei Wochen andauernden Symptomen oder sogar schweren Verläufen wurden bei SWICA während der Pandemie vermehrt Leistungen im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) in Anspruch genommen. Der Grund: Bei SWICA sind zahlreiche Spitäler, Arztpraxen, Pflegeheime oder andere medizinische Institutionen versichert. Deren Personal infiziert sich berufsbedingt relativ häufig mit dem Virus und wird krankgeschrieben. Da es sich bei medizinischen Berufen im Fall dieser am Arbeitsplatz erworbenen Infektion um eine Berufskrankheit handeln kann, wird dann jeweils die Übernahme dieser Leistungsfälle durch die Unfallversicherung geprüft.

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