Mit der Ausbreitung des Coronavirus stellen sich auch für Unternehmen Fragen in verschiedener Hinsicht. Zum Beispiel: Wann besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung?
Das Coronavirus beschäftigt mittlerweile alle – auch Arbeitgeber. Es stellen sich Fragen nach den Leistungen: Wer bezahlt, wenn Mitarbeitende ausfallen?
Grundsätzlich gilt: Anspruch auf KTG-Leistungen gibt es nur, wenn Mitarbeitende krank sind. Das heisst, SWICA gewährt den Leistungsanspruch – neben anderen krankheitsbedingten Ausfällen – wenn Symptome auftreten, die jenen des Coronavirus (COVID-19) entsprechen, ihnen ähnlich sind oder wenn eine Erkrankung am Virus bestätigt ist. SWICA geht davon aus, dass in diesen Fällen von einem Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt wird. Sie gewährt jedoch ein Aufschub von 14 Tagen.
Kein Leistungsanspruch besteht hingegen, wenn Mitarbeitende in eine behördlich oder betrieblich angeordnete Quarantäne müssen. In diesen Fällen gelten Mitarbeitende nicht als krank beziehungsweise arbeitsunfähig.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie Ihre Agentur vor Ort.
Fragebogen hilft bei erster Einschätzung
santé24 stellt zudem einen kurzen Fragebogen zur Verfügung. Er hilft bei einer ersten Einschätzung, ob eine Erkrankung am Coronavirus vorliegen könnte und wie weiter vorgegangen werden soll. Wenn danach noch dringende medizinische Fragen bestehen, kann man selbstverständlich santé24 kontaktieren. Wir bitten um Verständnis, dass es derzeit bei Anrufen zu Wartezeiten kommen kann.